Verordnung betreffend dem Verbot des Feuerentzündens im Wald - Bezirk Kufstein

Veröffentlichungsdatum28.04.2026Lesedauer1 MinuteKategorienGemeinde
Verordnungsblatt

3. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 27. April 2026 über das Verbot des Feuerentzündens im Wald.

Aufgrund der langanhaltenden trockenen Witterung herrscht in Waldbeständen große Trockenheit und ist daher von einer erhöhten Waldbrandgefahr auszugehen. Zur Vorbeugung gegen das Entstehen von Waldbränden wird daher von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein als gem. § 170 Abs. 1 Forstgesetz 1975 zuständiger Forstbehörde gem. § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975 für das Gebiet des Bezirkes Kufstein folgendes verordnet:

§ 1

In sämtlichen Waldgebieten des Bezirkes Kufstein sowie in deren Gefährdungsbereichen sind jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.

Umfasst von diesem Verbot sind auch Zweckfeuer, wie das Verbrennen von Astmaterial auf Almflächen im Nahbereich des Waldes und das Verbrennen von Rinde und Ästen zum Zwecke der Borkenkäferbekämpfung.

Hinweis: Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo in Anbetracht der Größe des Feuers, der Beschaffenheit der Bodendecke, der Topografie und der meteorologischen Verhältnisse (Niederschlag, Windstärke, Windrichtung) das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug auf den benachbarten Wald nicht ausgeschlossen werden kann.

§ 2

Übertretungen nach dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Ziffer 17 Forstgesetz 1975 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.270,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft.

Der Bezirkshauptmann:

Berek

Anlage